Wieder ein Glanzstück unserer verblendeten Höchstgerichte, die weit über allen Gesetzen schweben:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich Bedenken des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gegen jenen Paragrafen im Asylgesetz angeschlossen, der straffällig gewordenen subsidiär Schutzberechtigten den Status wieder aberkennt.
Der VwGH beantragte beim VfGH nun die Aufhebung der Gesetzesstelle, hieß es heute in einer Aussendung.
Paragraf 9 Absatz 2 Ziffer 3 des Asylgesetzes sieht vor, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, „wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens oder eine gleichzuhaltende Verurteilung eines ausländischen Gerichtes vorliegt“.
Der Revisionswerber im VwGH-Verfahren ist ein Staatsangehöriger Somalias, dem 2009 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er wurde im März 2012 am Landesgericht Korneuburg wegen Schlepperei sowie wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Konkret geht es um die Frage, ob die Maßnahme der Aberkennung in Relation zum begangenen Verbrechen steht, was der VfGH auch in einem ähnlich gelagerten Fall derzeit erörtert. Die Bestimmung könnte im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen.
(ORF)
Solange solche Richter am Werk sind, helfen auch die vernünftigsten Gesetze nichts, da sich die Richter ohnehin nicht daran gebunden fühlen.