Seyran Ates hatte im neuen Puls4-Format „Im Namen des Volkes“ die wesentlich besseren Argumente auf ihrer Seite, weshalb sogar 60 % der befragten Grün-Wähler für ein Kopftuch-Verbot an Österreichs Schulen stimmten (insgesamt waren es über 80 %).
Von der Gegenseite wurde in der Diskussion immer wieder behauptet, dass es sich bei der religiösen Verschleierung um ein Menschenrecht handle.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch bereits 2004 festgestellt, dass ein Kopftuchverbot an Schulen nicht das Menschenrecht auf Religionsfreiheit verletzt:
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am 10. November 2005 das Verbot als vereinbar mit der Europäoschen Menschenrechtskonvention angesehen. Sie bestätigte damit das Urteil der ersten Kammer des Gerichts, das am 28. Juni 2004 die Beschwerde einer türkischen Medizinstudentin abwies. Es stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Religionsfreiheit dar, wenn einer Studentin mit Kopftuch der Zugang zu einer öffentlichen Hochschule untersagt werde. Die Richter stuften die Kopfbedeckung als Symbol einer „extremistischen Bewegung“ ein. Die Türkei verfolge mit dem Verbot das Ziel, bürgerliche Freiheitsrechte zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
Es wäre auch völlig realitätsfremd zu behaupten, dass es in Frankreich oder der Türkei keine Religionsfreiheit gäbe. Sowohl in Frankreich als auch in der (früher noch) säkularen Türkei wurde Religion trotz der besagten Verbote in einem wesentlich stärkeren Ausmaß praktiziert als in Deutschland oder Österreich.
Säkularismus und Religionsfreiheit stehen nicht im Widerspruch, sondern der Säkularismus garantiert gleiche Rechte auf Religionsfreiheit für alle.
Das Grundrecht auf Religionsfreiheit ist hingegen in den Ländern stark eingeschränkt, wo eine Mehrheit der Frauen – freiwillig oder unfreiwillig – den Schleier trägt. Dort gilt zwar die totale Religionsfreiheit, aber immer nur für die eigene Religion.
Das Recht auf Verschleierung, das in Österreichs und Deutschlands Schulen gewährt wird, ist kein Menschenrecht und könnte daher jederzeit durch eine einfache parlamentarische Mehrheit abgeschafft werden.
Wenn die Regierung nicht von den Wählern für ein falsches Verständnis unseres Menschenrechts auf Religionsfreiheit abgestraft werden will, sollte sie den Willen der Bevölkerung schleunigst umsetzen.
Mai 9, 2017 um 3:15 pm |
Dass ein Kopftuchverbot nicht der EMRK widerspricht, heißt noch nicht, dass es verfassungskonform ist. Zumindest in Deutschland ist das nach den letzten Urteilen äußerst zweifelhaft. Nötige Voraussetzung wäre wahrscheinlich eine konkrete Gefährdung des Bildungsauftrags der Schule. Doch in diesem Fall haben die schulen auch schon heute die Möglichkeit es zu verbieten.
Mai 9, 2017 um 6:05 pm |
die Verschleierte sprach in der Sendung ausdrücklich von Menschenrecht. Aber die deutsche Verfassung wird auch kaum heiliger als die EMRK sein. Der Gleichheitsgrundatz wäre höchstens verletzt, wenn man andere religiöse Verschleierungen erlauben würde.
Mai 9, 2017 um 10:03 pm
Ich bezog mich nur auf die Feststellung dass ein solches Gesetz in Deutschland möglich wäre. Was irgendjemand in einer Fernsehsendung sagt hat wohl kaum die Relevanz der derzeitigen Rechtsprechung des BVerfG und dieses hat selbst ein generelles Kopftuchverbot für Lehrer nahezu ausgeschlossen (meiner Meinung nach keine gute Entscheidung). Im Falle der Lehrer ließ sich zumindest das staatliche Neutralitätsgebot als stärkstes Argument für ein Verbot anführen, dies gilt für Schüler sicherlich nicht.
Nur weil Sie vermeintlich alle gleich behandeln macht es die Sache noch nicht rechtens. Was soll das sachliche Argument sein, einem Sikh das Tragen seines Turbans o.ä. zu verbieten. Ein Eingriff in Grundrechte lässt sich kaum damit rechtfertigen, dass man unbegründet in der Grundrechte von noch mehr Menschen eingreift.
Ich weiß nicht einmal genau, was Sie damit sagen wollen, aber das Unterzeichnen der EMRK hat das deutsche Grundgesetz wohl kaum aufgehoben.
Mai 10, 2017 um 9:56 am
wo steht, dass es ein Grundrecht aufs Turban-Tragen in öffentlichen Schulen gibt?
es gibt in der Verfassung den Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln. Insofern wäre es besser alle religiösen Bekleidungen in Schulen zu verbieten:
https://aron2201sperber.wordpress.com/2012/07/03/ernstzunehmende-islamkritik/
das Menschenrecht auf die Freiheit der Religion wird durch eine säkulare Schule sicher nicht unmäßig beeinträchtigt.
Mai 10, 2017 um 5:37 pm
Man muss noch nicht einmal bis zur Religionsfreiheit lesen. Der Turban fällt schon eindeutig unter die persönliche Enfaltungsfreiheit in Artikel 2.
Gleiche Dinge müssen gleich behandelt werden, gibt es eine sachliche Differenzierung, können sie sehr wohl ungleich behandelt werden. So ist es demselben Sikh eher nicht gestattet, seinen rituellen Dolch in die Schule mitzubringen und man kann es den Schülern verbieten Ketten (mit Kreuzen) im Sportunterricht zu tragen. Beides hat eine sachliche Rechtfertigung, die auf andere religiöse Symbole nicht zutrifft, weshalb es durchaus ungleich behandelt werden kann.
Ich würde vermuten, dass die „ist ja nicht so schlimm“-Argumentation vor dem Verfassungsgericht nicht hinreichend ist, da dieses schon wesentlich sachlichere Argumente der Religionsfreiheit an Schulen unterordnete.
November 16, 2017 um 9:06 am |
[…] Die islamische Verschleierung von Schulkindern wird von verblendeten Progressiven für ein Menschenrecht auf Religionsfreiheit gehalten. […]
April 28, 2018 um 11:07 am |
[…] über das Kopftuch in der Schule gibt es genug EGMR-Judikatur, die darüber völlig anders als Frau Bierlein […]