Posts Tagged ‘Tschetschenen’

Islamischer Gefährder darf wegen Justiz bleiben

Oktober 3, 2018

Tschetschenische Salafisten gelten auch in Deutschland als besonders fanatische und gefährliche Gruppe.

Zur Zeit der ersten blauschwarzen Regierung stand Österreich unter besonderer Beobachtung der EU und man bemühte sich daher besonders korrekt seinen Verpflichtungen im Asyl- und Menschenrechtsbereich nachzukommen.

So wurde nicht das rotgrün regierte Deutschland für im zweiten Tschetschenienkrieg vertriebene Flüchtlinge die primäre Anlaufstation, sondern ausgerechnet das von „Bösen“ regierte Österreich. Schröders besonders enges Verhältnis zu Putin dürfte wohl auch eine Rolle gespielt haben.

Die Österreicher nahmen von 2003 bis zum Ende des Krieges um 2007 rund 20.000 Tschetschenen auf, die zu jenem Zeitpunkt tatsächlich den Asylschutz benötigten.

Nach Beendigung des Konfliktes wäre es jedoch an der Zeit gewesen, alle, die sich in der Zeit nicht in Österreich integriert hatten, wieder zurückzuschicken. Zu Beginn hatten die Tschetschenen sich sogar durchaus bemüht, in Österreich zu funktionieren. Die eigene Kultur wurde zwar sehr hochgehalten, der Islam spielte dabei jedoch noch keine so fundamentale Rolle. Frauen waren unverschleiert und Männer tranken Alkohol. Arbeit und Schule bei den Kindern war den Tschetschenen der ersten Generation noch wichtig.  Ein guter Teil hätte es sich daher verdient gehabt, hier zu bleiben. Tatsächlich durften so gut wie alle bleiben. Nicht einmal bei schweren strafrechtlichen Verurteilungen hatte man die Konsequenz, die Leute wieder loszuwerden.

Tschetschenen erkannten, dass man im österreichischen System aus der Not einer besonders schlechten Integration eine Tugend machen konnte. Die Salafisten-Familie, die mit zahlreichen Kindern den Sozialstaat melkte und sich mit Bart und Burka vor unislamischer Arbeit schützte, wurde zu einem oft kopierten Erfolgsmodell. Und zwar nicht nur bei den bereits ansässigen Flüchtlingen, sondern es kamen weitere 15.000 „Flüchtlinge“ hinzu, die hier auch jenen Lebensstil auskosten wollten.

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Diese Salafisten-Kreise waren der Grund, warum die Zahl der IS-Kämpfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl nirgendwo höher als in Österreich war.

Das österreichische Gesetz gibt den Behörden jedoch immerhin die Möglichkeit, Gefährdern das Asylrecht abzuerkennen:

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Das Asylrecht stellt eine sehr großzügige Wohltat dar. Davon sollen nicht nur Schwerverbrecher, sondern auch Extremisten, welche die öffentliche Sicherheit in Österreich gefährden, ausgeschlossen sein. Sie werden sogar vor den Schwerverbrechern unter Z. 3 genannt.

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Wenn man schon großzügig Schutzsuchende aufnimmt, so sollten sie wenigstens nicht die Sicherheit unseres eigenen Staates gefährden. Unsere eigenen Extremisten, die wir natürlich nicht abschieben können, beschäftigen unseren Verfassungsschutz schon ausreichend.

Von diesem Recht machte die österreichische Asylbehörde Gebrauch und erkannte einem tschetschenischen Salafisten-Führer, in dessen Moschee-Verein ein IS-Rekrutierer  gepredigt hatte und der zwischen Ukraine, Russland und Türkei mit einem „gekauften“ russischen Pass und dem österreichischen Asyl-Pass  herumgereist war, seinen Asylstatus ab:

Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um ein Gründungsmitglied des XXXX geschlossenen islamischen Glaubensvereines “ XXXX “ und habe der Beschwerdeführer als Obmann dieses Vereins fungiert. Bei diesem Verein habe es sich um eine radikal-salafistische Moschee gehandelt. Der ehemalige Imam dieser Moschee sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig ua wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Schließung des islamischen Glaubensvereines XXXX im Jahr XXXX sei der Nachfolgeverein “ XXXX “ eröffnet worden. Dabei handle es sich um einen radikal-salafistischen Moscheeverein und sei der Beschwerdeführer wiederrum als Obmann tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in diesem Verein als Funktionär tätig und sein Sohn betreibe in den Räumlichkeiten des Vereins ein Bekleidungsgeschäft.

Zu den Gründen für die Vorherige Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines nicht nur Radikalisierung ermöglicht und begünstigt habe, sondern entsprächen die Ansichten des Beschwerdeführers seiner Logik der Legitimität eines defensiven Jihads. Auch sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach § 292a StGB eingeleitet worden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass der Russischen Föderation freiwillig und aus eigenen Stücken beantragt habe und auch selbst in der Russischen Föderation abgeholt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, nicht mehr vorliegen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde weiters, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied des radikal-salafistischen Moscheevereins, der XXXX , und bis dessen Schließung Obmann des Vereins gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um den Obmann des ebenso radikal-salafistischen Nachfolgevereins “ XXXX „. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Verbreitung staatsfeindlicher und jihadistischer Lehren im Rahmen seiner Funktionstätigkeiten in beiden Vereinen ermöglicht habe und begünstigt und auch fortwährend getan habe.

Leider sah dies die österreichische Justiz völlig anders:

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer unbescholten, sodass die belangte Behörde aufgrund der in Österreich geltenden Rechtslage aber jedenfalls im Sinne des Prinzips der Gewaltentrennung ihre Kompetenzen in der Vollziehung durch die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle bzw. eine terroristische Vereinigung unterstütze (Judikative!), jedenfalls überschritten hat (siehe Art. 94 B-VG).

(Bundesverwaltungsgericht, 24.07.2018)

Dabei die Gewaltentrennung als Begründung anzuführen war besonders grotesk, zumal es bei der Gefährdern eben nicht auf eine bereits erfolgte Verurteilung durch ein Strafgericht ankommt. Nach dieser Lesart müssten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens kumulativ vorliegen.

Im Gesetz steht aber nicht „und“, sondern „oder“.

Auch der Verfassungsgerichtshof hatte dem Verwaltungsrichter Futter geliefert:

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.

Nach einem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis, worauf sich der Verwaltungsrichter stützte, wären nur die „Begrohung der staatlichen Existenz oder der territorialen Integrität“ ausreichnde Gründe für eine „EU-richtlinienkonforme“ Aberkennung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ohne strafrechtliche Verurteilung.

Dazu muss man wissen, dass gerade Höchstgerichte oft sehr schleißige und wenig nachvollziehbare Begründungen liefern, da die Erkenntnisse eben keiner weiteren Überprüfung unterliegen.

Wer kann schon als einzelner (ohne dafür strafrechtlich belangt worden zu sein) die staatliche Existenz und territoriale Integrität bedrohen? Nicht einmal ein James Bond-Bösewicht würde wohl darunter fallen.

So eine Judikatur würde bedeuten, dass man Extremisten ohne strafrechtliche Verurteilung niemals abschieben dürfte.

So steht es jedoch eben weder im österreichischen Gesetz noch in den EU-Richtlinien. Der Rechtsstaat bzw. Linksstaat hat durch linke Juristen ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr etwas mit den Gesetzen (die vom Volk ausgehen) zu tun hat.

IS oder Liebesgrüße aus Istanbul?

September 25, 2018

Im März 2016 erhielten zahlreiche europäische Abwehrdienste – darunter auch das heimische Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) – brisante Unterlagen. Dem FBI war es gelungen, in den Besitz von aus dem damaligen IS-Territorium stammenden Registraturblättern der Terrormiliz zu kommen. Bei der Auswertung der handschriftlich auf Arabisch verfassten Tabellen, die das FBI den europäischen Partnerbehörden übermittelte, wurde 25 Personen ein Österreich-Bezug zugeordnet. Sieben von ihnen konnten schließlich vom BVT identifiziert werden.

(ORF)

Unser Verfassungsschutz ist ohnehin nicht der Hellste und kriegt in der Regel wenig mit, was islamische Extremisten im In- und Ausland so treiben.

Dank der Unterlagen des FBI gelang es jedoch, einen heute 22jährigen Tschetschenen, der als IS-Terrorist geführt wurde, festzunageln.

Die fadenscheinige Ausrede, er wäre nicht zum IS, sondern nur nach Istanbul gereist, um in amourösen Absichten eine Facebook-Freundin zu besuchen, kaufte ihm die Staatsanwaltschaft nicht ab und es kam zu einem Gerichtsverfahren.

Vor Gericht stellte sich heraus, dass er über seine türkische Internet-Liebschaft, bei der er mehrere Wochen gewohnt haben will, keinerlei Angaben machen konnte. Obwohl die Ausrede total fadenscheinig war und in der Verhandlung komplett auseinanderfiel, sprach ihn der Richter „im Zweifel“ frei.

Schlechter hätte eine Ausrede kaum sein können. Bei dem Richter hätte wohl jeder Blödsinn gereicht, um den vom FBI überführten IS-Terroristen freisprechen zu dürfen.

Hätte ihn der Richter verurteilen müssen, weil er z.B. die Reise zum IS doch zugegeben hätte, wäre er wohl mit einer bedingten Strafe davongekommen.

Eine überführte IS-Terroristin tschetschenischer Abstammung wurde von ihrem österreichischen Richter ebenfalls nur zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt, weil er ihr die Karriere als zukünftige Islam-Kindergärtnerin nicht verbauen wollte.

Gnadenlos ist die österreichische Justiz nur gegen böse Bürger, die gegen solche Zustände „Hetze“ im Internet betreiben.

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Arbeit: haram. Sozialhilfe: halal.

März 20, 2018

Befragte AMS-Führungskräfte gaben an, dass „Auffälligkeiten nach Nationalitäten“ zu beobachten seien. Massive Probleme gibt es laut Bericht mit der Betreuung von Tschetschenen.

Demnach seien sie überdurchschnittlich oft gewaltbereit. Berater und Führungskräfte würden bedroht. Unter den Mitarbeitern herrsche teilweise Angst, sodass sie in manchen Fällen weder Vorschläge für Jobs noch für Kurse machen, um die Kunden nicht zu verärgern.

Bei Tschetschenen, Syrern und Afghanen sei die Vermittlung in soziale Berufe oder die Gastronomie schwierig, „weil der Servicegedanke abgelehnt wird“, schreiben die Autoren.

(Die Presse)

Natürlich sind nicht alle Tschetschenen so. Es sind aber viele und sie wurden immer mehr. Dabei kamen die Tschetschenen vor 15 Jahren unverschleiert und ohne große Ansprüche an den Sozialstaat in Österreich an.

Unser System belohnte jedoch nicht die hart arbeitenden Tschetschenen, denen die Bildung ihrer Kinder wichtig war, sondern die bärtigen Integrationsverweigerer, die sich mit ihren verschleierten Gebärmaschinen auf die Ausnützung unseres Sozialstaates spezialisiert hatten. Die tschetschenische Salafisten-Familie, die mit sechs Kindern ein Manager-Gehalt von den Kuffar einstreicht und sich mit Bart und Schleier vor unislamischer Arbeit schützt, wurde zu einem oft nachgeahmten Erfolgsmodell.

Die Kinder, die in solchen Familien aufwachsen, sind der Versorger-Gesellschaft allerdings nicht dankbar, sondern fühlen sich von ihr gedemütigt. Die durch das Schmarotzertum der Eltern gekränkte Ehre wird dann mit einem besonders übersteigerten Nationalismus und Islamismus kompensiert. Die tschetschenische Asyl-Jugend wuchs oft tschetschenischer als in Tschetschenien auf und zeigt ihren Versorgern trotzig den IS-Finger.

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Bauchstiche und Bauchgefühle

Februar 26, 2018

In der Print-Ausgabe des Profils ist ein bemerkenswerter Beitrag erschienen, der sich mit Bauchstich-Storys des Boulevards und dem daraus resultierenden „nicht immer rationalen Bauchgefühl“ der Bevölkerung auseinandersetzt:

Obwohl die Zahl der Gewaltdelikte 2016 nicht übermäßig stieg und 2017 wieder nachließ, hat das subjektive Sicherheitsgefühl stark gelitten. Ein Grund für das nicht immer rationale Bauchgefühl sind genau solche Bauchstich-Storys.

Die Zeitung „Österreich“ rapportiert wie die „Kronen Zeitung“ jeden spektakulären Fall verlässlich und nennt fast immer die Nationalität der Täter. Allein „Österreich“ berichtete seit 2016 von knapp 50 Afghanen, 16 Nordafrikanern, 14 Tschetschenen, 7 Iranern, 7 Irakern, 7 Türken und 5 Syrern.

Mitten im schönsten Boulevard-Bashing rutschen dem edlen Profil jedoch einige politisch furchtbar unkorrekte Fakten raus:

Laut Bundeskriminalamt (BKA) hat sich die Zahl der Delikte mit Stichwaffen österreichweit seit 2007 von 190 auf 740 vervierfacht.

Es sind also eben nicht nur die Bauchstich-Storys aus dem Boulevard, die zugelegt haben, sondern ganz eindeutig auch die Bauchstiche. Ein blaues Auge ist in keiner Weise mit einem Bauchstich zu vergleichen, auch wenn beides Gewaltdelikte sind.

So ist das Bauchgefühl des gemeinen Volkes wohl begründet, während die Leitmedien aus Blauäugigkeit jene Entwicklungen ignorieren.

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(Die Afghanen haben die Tschetschenen als Mord-Champions entthront)

Wer wegen einem Blick mordet

Januar 27, 2018

Wer auch immer eine Tschetschenin (und auch jede Muslima) anschaut, wird nie wieder mehr in der Lage sein zu sehen!

Und wer auch immer eine Tschetschenin berührt, wird nie wieder mehr in der Lage sein sich zu bewegen!

(Tschetschenen)

Wenn Tschetschenen fremde Blicke auf ihr verschleiertes Eigentum nicht ertragen können, dann sollten sie besser daheim bleiben.

Für Kasachen gilt wohl Ähnliches.

Ehrenmorde haben in unserer Zivilisation nichts verloren.

Justiz macht Polizisten zu Freiwild

Dezember 29, 2017

Tschetschenen, die sich bei uns als Sittenpolizei aufspielen, haben nicht den geringsten Respekt vor unseren Sitten und vor unserer Polizei.

Nachdem am Weihnachtsabend ein Rudel Tschetschenen Polizisten angegriffen und dabei einen Beamten am Kopf schwer verletzt hatte, gab es am darauf folgenden Christtag gleich die nächste tschetschenische Weihnachts-Action, bei der einer Polizei-Beamtin die Hand gebrochen wurde.

So verhöhnen die Tschetschenen, die in ihrer überwiegenden Mehrheit vom österreichischen Staat leben, die österreichische Staatsmacht.

Die scheinbar impulsiv vorgehenden Tschetschenen handeln in Wahrheit sehr berechnend. Dies sieht man daran, dass sie Auseinandersetzungen mit ebenbürtig brutalen Afghanen mittlerweile tunlichst aus dem Weg gehen.

Wo Tschetschenen herkommen, kämen sie auch nie auf die Idee, einen bewaffneten Uniformierten zu attackieren.  Hier in Österreich wissen sie jedoch, dass die Beamten ihre Waffen stecken lassen.

Unsere Polizisten wurden wie der Rest unserer Gesellschaft auf Gewaltlosigkeit getrimmt. Dies wird jedoch zum Problem, wenn man die gewalttätigsten Menschen der Welt hereinlässt.

Die Polizei-Beamten, die den Kopf hinhalten müssen, werden von unserer total abgehobenen Justiz vollkommen im Stich gelassen.

Wer dachte, dass jene tschetschenischen Aggressoren bis zu ihrer wohlverdienten Abschiebung keinen einzigen Tag mehr in Österreich in Freiheit verbringen würden, hat sich gewaltig getäuscht.

Von den 10 Tschetschenen, die an den Attacken vom 24.12. und 25.12. gegen die Polizei beteiligt waren, befand sich am 26.12. nur noch einer in Untersuchungshaft.

Weihnachten auf tschetschenische Art

Dezember 25, 2017

So hat eine Gruppe Tschetschenen in Wien den heiligen Abend zelebriert:

In einem Lokal in den Gürtelbögen in Wien-Josefstadt ist es in der Nacht auf den 24. Dezember zu einer Schlägerei gekommen. Bei den Festnahmen sind zwei Polizisten verletzt worden, ein Beamter musste ins Spital gebracht werden.

Laut Polizei hatte eine Gruppe von vier Personen gegen 2.00 Uhr früh zwei Lokalgäste attackiert. Beiden wurde ins Gesicht geschlagen. Zudem bedrohte ein 21-jähriges Mitglied der vierköpfigen Gruppe die Anwesenden mit einem Messer.

Bei den Festnahmen kam es laut Polizei zu heftigem Widerstand. Ein Polizist wurde durch einen Faustschlag an der Schulter getroffen, ein weiterer Beamter konnte nach einem Faustschlag ins Gesicht seinen Dienst nicht mehr fortsetzen. Der Polizist erlitt unter anderem eine Jochbeinprellung.

Ein dritter Polizist, der während einer Festnahme von hinten mit einem Kniestoß attackiert wurde, musste mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden.

Bei den Verdächtigen handelt es sich großteils um russische Staatsbürger aus Tschetschenien. Ein 18-Jähriger, der dem Polizisten den Kniestoß versetzt haben soll, gab an, sich an nichts erinnern zu können, weil er betrunken gewesen sei. Der 18-Jährige wurde in Untersuchungshaft genommen.

http://wien.orf.at/news/stories/2885944/

Wäre statt den harmlosen österreichischen Polizisten eine Gruppe wehrfähiger Afghanen eingerauscht, hätten die Tschetschenen rasch eine Ruhe gegeben. Die Tschetschenen berechnen in Wahrheit sehr genau, bei wem sie sich so benehmen.

Während sich Tschetschenen zu Österreichern nach wie vor wie „Wölfe“ benehmen, verhalten sie sich gegenüber Afghanen wie feige Hunde, betteln um Frieden und rufen sogar plötzlich nach dem österreichischen Rechtsstaat, dem sie sonst ständig auf der Nase herumtanzen.

Extremismus als Mainstream

Dezember 25, 2017

Eine zunehmende Gefahr geht aus Sicht des BfV zudem von salafistischen Tschetschenen und weiteren Nordkaukasiern aus. „Die Affinität zu Gewalt, Kampfsport und Waffen der Islamisten aus dem Nordkaukasus erfordert die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden in Deutschland“, mahnt Maaßen. „Extremistische Nordkaukasier waren, neben dem Tschetschenienkrieg in ihrer Heimat, aktuell auch an den Kämpfen in Syrien und Irak maßgeblich beteiligt. Sie sind kampferprobt und stellen ein hohes Gefährdungspotenzial dar“, sagte der BfV-Präsident.

(Tagesspiegel)

Was der deutsche BfV-Präsident beschreibt, ist auch bei Österreichs Tschetschenen nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

Wien beherbergt die größte tschetschenische Exilgemeinde Europas (rund 20.000).

Von den insgesamt rund 35.000 in Österreich wohnenden Tschetschenen sind zwar nur etwa 100 persönlich nach Syrien gefahren.

Die klare Mehrheit der Tschetschenen sympathisiert allerdings mit den Werten des IS, auch wenn es die meisten österreichischen Tschetschenen bevorzugen, sich weiterhin vom Sozialstaat der österreichischen Kuffar versorgen zu lassen, statt selbst in den Dschihad zu ziehen.

Ihren Versorgern zeigen die jungen Tschetschenen in aller Öffentlichkeit den IS-Finger, auch wenn sie ihre Gesichter auf Facebook abgedeckt haben:

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Terror ist so wie eine Ausreise zum IS eher ein Ausnahme-Problem. Wenn es jedoch einmal hart auf hart geht, haben wir es mit Menschen zu tun, die (auf unsere Kosten) ihr ganzes Leben darauf trainiert haben, uns zu bekämpfen.

Als Straßburg das Todesurteil von Istanbul fällte

November 28, 2017

Spektakulärer und tödlicher Anti-Terror-Einsatz in Georgiens Hauptstadt Tiflis: Bei der Erstürmung einer Wohnung lieferten sich die darin befindlichen Zielpersonen ein heftiges Feuergefecht mit der Spezialeinheit. Bilanz: vier Tote. Unter ihnen soll sich laut Insiderinformationen auch der jahrelang in einem Wiener Gemeindebau versteckt gehaltene Austro-Terrorist Ahmed C. befinden.

(Krone)

Den Anschlag in Istanbul plante eine postsowjetische Terror-Internationale. Unter dringendem Verdacht als Drahtzieher steht Ahmed Tschatajew, der rund neun Jahre als anerkannter Flüchtling in Österreich lebte.

(Presse)

Im Jahr 2003 führte Russland einen brutalen Rückeroberungskrieg gegen seine abtrünnige Provinz, und es war daher korrekt, angeblich gefolterten Tschetschenen Schutz vor dem russischen Regime zu gewähren, auch wenn abgerissene Arme nicht gerade die typischen Folterspuren sind, sondern eher auf Sprengstoffexperimente hindeuten:

Spätestens im Jahr 2008, als das angebliche Folteropfer in Schweden zu einer Haftstrafe wegen eines illegalen Waffentransportes verurteilt worden war, hätte man die Sache mit dem verlorenen Arm und der angeblichen Folter überdenken müssen.

Stattdessen durfte er jedoch auch nach weiteren Verhaftungen wegen ähnlicher Aktivitäten in den folgenden Jahren seinen Asylstatus in Österreich behalten.

Dass kleine Asyl-Beamte, die für die Aufhebung seines Asylrecht zuständig gewesen wären, angesichts der medialen Kampagnen für Herrn Tschataev den Schwanz einzogen hatten, ist allerdings menschlich absolut nachvollziehbar.

Die Auslieferung von Bulgarien nach Russland war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhindert worden.

Wenn schon die Bulgaren vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden waren, warum hätten sich die österreichischen Beamten da noch weiteren Ärger mit Amnesty, Asylanwälten und Medien einhandeln sollen?

Trotz seiner ausgedehnten Reisen und Haftstrafen fand Herr Tschataev genug Zeit, mit seiner (heute immer noch in einem Wiener Gemeindebau lebenden) Frau 5 Kinder zu zeugen.

Um seine Familie durch eigene Arbeit zu ernähren, wäre er natürlich viel zu traumatisiert und invalid gewesen. Daher musste die Familie (wie über 50% der tschetschenischen Asylanten in Österreich) ausschließlich von Sozialleistungen leben.

Für den Dschihad in Syrien war er hingegen fit genug – und auch für den russischen Knast wäre der Tschetschene wohl ebenfalls zäh genug gewesen.

Eine Auslieferung nach Russland hätte daher keineswegs sein Todesurteil bedeuten müssen. Seine Nichtauslieferung nach Moskau bedeutete jedoch für über 40 Menschen in Istanbul ein Todesurteil.

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Relaunch der Facebook-Tschetschenen

November 25, 2017

Die beliebteste Tschetschenen-Seite im deutschen Sprachraum hat einen Relaunch gestartet.

Natürlich wieder mit IS-Finger (wenn auch etwas versteckter als noch vor zwei Jahren, als der IS am Höhepunkt seiner Macht stand):

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In der tschetschenischen Geschichtsschreibung haben 114 heldenhafte Tschetschenen, angeführt von arabischen Terroristen, über 8.500 russische Fallschirmjäger gesiegt:

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In der historischen Realität war es allerdings ein wenig umgekehrt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Schlacht_um_H%C3%B6he_776

1.500 Tschetschenen hatten 90 russische Fallschirmjäger eingekesselt und konnten die Russen trotzdem nur unter hohen eigenen Verlusten besiegen.

Statt sich bei den österreichischen Asyl-Versorgern zu bedanken, himmelt man das türkische Brudervolk an:

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Was hält die Türken-Fans davon ab, sich in die Türkei zu begeben?

Dass Erdogan gerade in Putins Hintern steckt, scheint Österreichs Tschetschenen ja kaum zu stören.

Beim Sultan würde man jedoch keine Sozialleistungen nachgetragen bekommen. Wie im eigenen Land müssten sich Tschetchenen in der Türkei selbst versorgen. Dann hätten sich ja auch gleich in Tschetschenenien beim eigenen Ober-Chechener bleiben können.

Also bevorzugen sie weiter die österreichischen Kuffar, auch wenn die eigene Loyalität mal dem IS-Kalifen, mal dem Sultan bekundet wird.