Tschetschenische Salafisten gelten auch in Deutschland als besonders fanatische und gefährliche Gruppe.
Zur Zeit der ersten blauschwarzen Regierung stand Österreich unter besonderer Beobachtung der EU und man bemühte sich daher besonders korrekt seinen Verpflichtungen im Asyl- und Menschenrechtsbereich nachzukommen.
So wurde nicht das rotgrün regierte Deutschland für im zweiten Tschetschenienkrieg vertriebene Flüchtlinge die primäre Anlaufstation, sondern ausgerechnet das von „Bösen“ regierte Österreich. Schröders besonders enges Verhältnis zu Putin dürfte wohl auch eine Rolle gespielt haben.
Die Österreicher nahmen von 2003 bis zum Ende des Krieges um 2007 rund 20.000 Tschetschenen auf, die zu jenem Zeitpunkt tatsächlich den Asylschutz benötigten.
Nach Beendigung des Konfliktes wäre es jedoch an der Zeit gewesen, alle, die sich in der Zeit nicht in Österreich integriert hatten, wieder zurückzuschicken. Zu Beginn hatten die Tschetschenen sich sogar durchaus bemüht, in Österreich zu funktionieren. Die eigene Kultur wurde zwar sehr hochgehalten, der Islam spielte dabei jedoch noch keine so fundamentale Rolle. Frauen waren unverschleiert und Männer tranken Alkohol. Arbeit und Schule bei den Kindern war den Tschetschenen der ersten Generation noch wichtig. Ein guter Teil hätte es sich daher verdient gehabt, hier zu bleiben. Tatsächlich durften so gut wie alle bleiben. Nicht einmal bei schweren strafrechtlichen Verurteilungen hatte man die Konsequenz, die Leute wieder loszuwerden.
Tschetschenen erkannten, dass man im österreichischen System aus der Not einer besonders schlechten Integration eine Tugend machen konnte. Die Salafisten-Familie, die mit zahlreichen Kindern den Sozialstaat melkte und sich mit Bart und Burka vor unislamischer Arbeit schützte, wurde zu einem oft kopierten Erfolgsmodell. Und zwar nicht nur bei den bereits ansässigen Flüchtlingen, sondern es kamen weitere 15.000 „Flüchtlinge“ hinzu, die hier auch jenen Lebensstil auskosten wollten.
Diese Salafisten-Kreise waren der Grund, warum die Zahl der IS-Kämpfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl nirgendwo höher als in Österreich war.
Das österreichische Gesetz gibt den Behörden jedoch immerhin die Möglichkeit, Gefährdern das Asylrecht abzuerkennen:
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Das Asylrecht stellt eine sehr großzügige Wohltat dar. Davon sollen nicht nur Schwerverbrecher, sondern auch Extremisten, welche die öffentliche Sicherheit in Österreich gefährden, ausgeschlossen sein. Sie werden sogar vor den Schwerverbrechern unter Z. 3 genannt.
Wenn man schon großzügig Schutzsuchende aufnimmt, so sollten sie wenigstens nicht die Sicherheit unseres eigenen Staates gefährden. Unsere eigenen Extremisten, die wir natürlich nicht abschieben können, beschäftigen unseren Verfassungsschutz schon ausreichend.
Von diesem Recht machte die österreichische Asylbehörde Gebrauch und erkannte einem tschetschenischen Salafisten-Führer, in dessen Moschee-Verein ein IS-Rekrutierer gepredigt hatte und der zwischen Ukraine, Russland und Türkei mit einem „gekauften“ russischen Pass und dem österreichischen Asyl-Pass herumgereist war, seinen Asylstatus ab:
Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um ein Gründungsmitglied des XXXX geschlossenen islamischen Glaubensvereines “ XXXX “ und habe der Beschwerdeführer als Obmann dieses Vereins fungiert. Bei diesem Verein habe es sich um eine radikal-salafistische Moschee gehandelt. Der ehemalige Imam dieser Moschee sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig ua wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Schließung des islamischen Glaubensvereines XXXX im Jahr XXXX sei der Nachfolgeverein “ XXXX “ eröffnet worden. Dabei handle es sich um einen radikal-salafistischen Moscheeverein und sei der Beschwerdeführer wiederrum als Obmann tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in diesem Verein als Funktionär tätig und sein Sohn betreibe in den Räumlichkeiten des Vereins ein Bekleidungsgeschäft.
Zu den Gründen für die Vorherige Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines nicht nur Radikalisierung ermöglicht und begünstigt habe, sondern entsprächen die Ansichten des Beschwerdeführers seiner Logik der Legitimität eines defensiven Jihads. Auch sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach § 292a StGB eingeleitet worden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass der Russischen Föderation freiwillig und aus eigenen Stücken beantragt habe und auch selbst in der Russischen Föderation abgeholt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde weiters, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied des radikal-salafistischen Moscheevereins, der XXXX , und bis dessen Schließung Obmann des Vereins gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um den Obmann des ebenso radikal-salafistischen Nachfolgevereins “ XXXX „. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Verbreitung staatsfeindlicher und jihadistischer Lehren im Rahmen seiner Funktionstätigkeiten in beiden Vereinen ermöglicht habe und begünstigt und auch fortwährend getan habe.
Leider sah dies die österreichische Justiz völlig anders:
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer unbescholten, sodass die belangte Behörde aufgrund der in Österreich geltenden Rechtslage aber jedenfalls im Sinne des Prinzips der Gewaltentrennung ihre Kompetenzen in der Vollziehung durch die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle bzw. eine terroristische Vereinigung unterstütze (Judikative!), jedenfalls überschritten hat (siehe Art. 94 B-VG).
Dabei die Gewaltentrennung als Begründung anzuführen war besonders grotesk, zumal es bei der Gefährdern eben nicht auf eine bereits erfolgte Verurteilung durch ein Strafgericht ankommt. Nach dieser Lesart müssten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens kumulativ vorliegen.
Im Gesetz steht aber nicht „und“, sondern „oder“.
Auch der Verfassungsgerichtshof hatte dem Verwaltungsrichter Futter geliefert:
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.
Nach einem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis, worauf sich der Verwaltungsrichter stützte, wären nur die „Begrohung der staatlichen Existenz oder der territorialen Integrität“ ausreichnde Gründe für eine „EU-richtlinienkonforme“ Aberkennung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ohne strafrechtliche Verurteilung.
Dazu muss man wissen, dass gerade Höchstgerichte oft sehr schleißige und wenig nachvollziehbare Begründungen liefern, da die Erkenntnisse eben keiner weiteren Überprüfung unterliegen.
Wer kann schon als einzelner (ohne dafür strafrechtlich belangt worden zu sein) die staatliche Existenz und territoriale Integrität bedrohen? Nicht einmal ein James Bond-Bösewicht würde wohl darunter fallen.
So eine Judikatur würde bedeuten, dass man Extremisten ohne strafrechtliche Verurteilung niemals abschieben dürfte.
So steht es jedoch eben weder im österreichischen Gesetz noch in den EU-Richtlinien. Der Rechtsstaat bzw. Linksstaat hat durch linke Juristen ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr etwas mit den Gesetzen (die vom Volk ausgehen) zu tun hat.