Der Linzer Völkerrechtler Franz Leidenmühler bezeichnete die Intervention bereits damals und auch heute als „völkerrechtswidrig“. Aus zwei Gründen: Weil sie nicht als Selbstverteidigung gewertet werden konnte, schließlich hatte Jugoslawien ja keinen anderen Staat angegriffen und zweitens, weil es kein Mandat des UN-Sicherheitsrats gab.
(Online Standard)
Ich habe mit dem Völkerrecht als Rechtspositivist so meine grundsätzlichen Probleme. Von Recht kann man erst sprechen, wenn es einen Herrschaftsbereich gibt, in dem sich Menschen einer bestimmten Rechtsordnung und Gerichtsbarkeit unterwerfen. Beim Völkerrecht fehlen all diese grundsätzlichen Komponenten des Rechts.
Folglich kommt man bei der Beschäftigung mit Völkerrecht schnell auf eine naturrechtlich-moralistische Ebene, die von den Völkerrechtlern jedoch gerne mit formaljuristisch klingenden Schlagwörtern wie „Völkerrechtsbruch“ oder „UN-Mandat“ getarnt wird.
Das Vorgehen der Nato gegen Jugoslawien und der Irak-Krieg seien aber nicht zu vergleichen, so Leidenmühler, denn die USA argumentierten in ihrer Sicherheitsstrategie 2002 nicht mit humanitärer Intervention, sondern damit, dass Präventionsschläge und ein Regimewechsel legitim seien, wenn ein Regime in Zukunft eine Gefahr darstellen könnte. Im Falle des Nato-Bombardements habe es hingegen ein „hehres Motiv“ vieler Staaten gegeben.
Letztlich läuft es immer auf den persönlichen Geschmack des Völkerrechtlers hinaus.
Weder der Kosovokrieg noch der Irakkrieg waren von einem Mandat des UN Sicherheitsrats gedeckt. (Wenn man beachtet welche Länder dem Sicherheitsrat angehören ist das in beiden Fällen kein Wunder)
In beiden Fällen stellten sich die Motive nachträglich als fragwürdig heraus.
Im Fall des Kosovokriegs sieht der Völkerrechtsexperte jedoch ein moralisch hochstehendes Motiv als gegeben an – man wollte die armen, kleinen Kosovaren vor einer humanitären Katastrophe bewahren.
Einen wahnsinnigen Diktator, der einen Krieg nach dem anderen geführt hatte und scheinbar nach Massenvernichtungswaffen strebte, abzusetzen, kann hingegen nicht als „hehres“ Motiv gelten.
Persönlich finde ich, dass beide Kriege ihre Berechtigung hatten. Diese kann jedoch nicht völkerechtlich-formaljuristisch begründet werden, sondern liegt im Willen, die Werte, die einem wichtig sind, durchzusetzen.